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Freiwillige Krankenversicherung
Personenkreise, für die keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht bzw. diese erloschen ist, müssen sich um ihren Krankenversicherungsschutz selbst kümmern. Den Betroffenen steht beispielsweise der Weg zurück in die gesetzliche Versicherung offen, hier können sie sich bei der gesetzlichen Krankenversicherung ihrer Wahl freiwillig versichern. Die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung richten sich nach der wirtschaftlichen Situation des Versicherten. Erzielt dieser lediglich ein geringes oder sogar gar keine Einkünfte, muss lediglich der Mindestbeitrag zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung entrichtet werden. Befindet sich der Versicherte in einer guten wirtschaftlichen Situation, erhält also ein hohes Einkommen, muss der Höhstbeitrag zur freiwilligen Krankenversicherung, der sich nach der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze richtet, gezahlt werden. In der freiwillige Versicherung können ebenfalls nicht versicherungspflichtige bzw. nicht erwerbstätige Ehepartner sowie Kinder beitragsfrei mitversichert werden.
Eine weitere Möglichkeit neben der freiwilligen Krankenversicherung ist die private Krankenversicherung, sofern die finanzielle und gesundheitliche Situation des Antragsstellers dies zulässt. Grundsätzlich ist im heutigen Zeitalter der Zwei-Klassen-Medizin ein Beitritt in die private Krankenversicherung sicherlich der freiwilligen Versicherung vorzuziehen. Nachdem die Mitteilung über den geänderte Versicherungsstatus durch die gesetzliche Krankenversicherung dem Versicherten zugestellt wurde, muss dieser in der Regel innerhalb von 2 Wochen den Austritt aus seiner bisherigen Kasse erklären. Verstreicht diese Frist, startet automatisch die freiwillige Krankenversicherung.
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