Geringfügige Beschäftigung
Für geringfügig Beschäftigte muss der Arbeitgeber pauschal 11 % für die gesetzliche Krankenkasse abführen. Bei Beschäftigung in Privathaushalten nur 5 %.
Für privat Versicherte muss der Arbeitgeber nichts an die Krankenkasse abführen.
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