Beitragssatz Krankenversicherung
Das Prinzip einer Versicherung besteht darin, dass eine größere Anzahl von Versicherungsteilnehmern einen Beitrag an ein Versicherungsunternehmen entrichten, um ein finanziell schwerwiegendes Risiko (z.B. ein Schadensereignis ) abzusichern, das jeden treffen kann, aber nicht zwingend treffen muss.
Die Beiträge sind nach den Beitragssätzen zu erheben, deiein Hundertsteln der beitragspflichtigen Einnahmen in der Satzung festgesetzt werden. Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, zahlen Mitglieder Beiträge nach den allgemeinen Beitragssätzen. Diese Beitragssätze gelten für Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit für mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben.
Der Beitragssatz ist in drei unterschiedlich Beitragssätze zu unterteilen:
- Allgemeiner Beitragssatz: Versicherte mit 6 Wochen Lohnzahlung
- Erhöhter Beitragssatz: Versicherte mit weniger als 6 Wochen Lohnfortzahlung
- Ermäßigter Beitragssatz: Versicherte ohne Anspruch auf Krankentagegeld oder Versicherte mit bestimmter Leistungsbeschränkung
Der Beitrag der gesetzlichen Krankenversicherung wird aus einem festen Prozentsatz von den beitragspflichtigen Einkommen der Versicherten berechnet, also aus Löhnen, Renten und Versorgungsbezügen.
Für den Beitrag von freiwillig Versicherten gibt es eine Festlegung in der Versicherungssatzung. Dabei wird die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, mindestens aber das Einkommen berücksichtigt, was bei Pflichtversicherten berücksichtigt wird. In der Satzung ist der Beitragssatz festgelegt und ist nur für die jeweilige Kasse gültig.
Die Beiträge bei den privaten Krankenversicherungen gestalten Sie selbst. Möchten Sie nur einen Basis- oder den Top-Schutz mit oder ohne Selbstbeteiligung usw. Wir helfen Ihnen gerne, den optimalen Krankenversicherungsschutz für Sie zu finden.
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