Beitragsbemessungsgrenze
Die Beitrag Bemessungsgrenze ist der Grenzbetrag, bis zu dem in der Sozialversicherung die Beiträge berechnet werden. Arbeitsentgelte, die über der Beitragsbemessungsgrenze liegen, werden somit nicht zur Beitragsbemessung herangezogen. Die Beitragsbemessungsgrenzen sind für die einzelnen Versicherungszweige unterschiedlich. In der Rentenversicherung sind sie für die Arbeiterrenten- und die Angestelltenversicherung gleich; für die knappschaftliche Rentenversicherung gelten andere (höhere) Grenzen. In der gesetzlichen Krankenversicherung richten sich die Beitragsbemessungsgrenzen nach den Grenzen für die Arbeiterrenten- und Angestelltenversicherung - sie betragen 75 % davon.
Die gesetzliche Krankenkasse richtet sich mit ihren Höchstbeitrag nach der jährlich neu festgelegten Beitragsbemessungsgrenze. Liegt das Einkommen des Arbeitnehmers über der Beitragsbemessungsgrenze, dann wird der Beitrag von der niedrigeren Beitragsbemessungsgrenze errechnet und nicht vom eigentlichen Einkommen des Versicherten.
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